Entgeltordnung

Die Mitgliederversammlung der Regionalmusikschule Malchin e.V. hat in ihrer Sitzung am 19.03.2019 folgende Schul- und Entgeltordnung beschlossen:

§1 Sitz, Schulträger

a. Die Regionalmusikschule Malchin e.V., im Weiteren Musikschule genannt, ist eine Einrichtung in Vereinsträgerschaft. Die Musikschule wird in der Form einer rechtsfähigen Anstalt privaten Rechts in Verfolgung ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke geführt.

b. Die Musikschule wird am Standort Malchin betrieben. Dieser ist gleichzeitig der Sitz der Geschäftsstelle. Die Musikschule kann weitere Außenstellen betreiben.

§2 Zweck und Aufgaben

a. Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die qualifizierte musikalische Ausbildung, die Begabtenförderung, gegebenenfalls die Vorbereitung auf ein Berufsstudium sowie die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren. Durch ihre Arbeit leistet die Musikschule einen Beitrag zu Pflege und Erhalt des Kulturgutes Musik. Sie trägt zur Bereicherung des Kulturangebots der Region bei.

b. Die Musikschule ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. und wird nach dem Strukturplan, Richtlinien und Qualitätsvorgaben des Verbandes geführt.

c. Für die Teilnahme am Unterricht besteht keine Altersbegrenzung. Lernende mit geeigneten Leistungen können im gegenseitigen Einvernehmen mit der Musikschulleitung zu öffentlichen Auftritten eingesetzt werden. Meldungen zu Prüfungen, Wettbewerben und öffentlichen Auftritten können nur mit Genehmigung der Lehrkräfte bzw. der Musikschulleitung erfolgen.

§3 Entgeltpflicht

a. Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Musikschule und die Benutzung schuleigener Instrumente werden Entgelte erhoben.

Das Entgelt bezieht sich, soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, auf eine Unterrichtseinheit pro Woche. Ausgenommen sind die Schulferien und schulfreie Tage. Es handelt sich um Schuljahresentgelte, die auch während der Schulferien zu entrichten sind. Erfolgt die Anmeldung nach Beginn des Schuljahres, wird ein anteiliges Schuljahresentgelt berechnet.

b. Das Entgelt wird halbjährlich für die Zeiträume 01.08.-31.01. und 01.02.-31.07. in Rechnung gestellt.

c. Entgeltpflicht entsteht mit Aufnahme des Unterrichts und endet mit der fristgemäßen Abmeldung des Lernenden zu den in § 8 der Satzung benannten Terminen. Erfolgt die Aufnahme im Laufe eines Monats inmitten des Schuljahres, so ist der betreffende Monat voll entgeltpflichtig. Die Entgeltpflicht für die Benutzung eines Instruments entsteht mit der Überlassung und endet bei Rückgabe desselben. 

d. Zur Zahlung des Entgelts sind die Lernenden verpflichtet. Entgeltschuldner bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter. Werden die Entgelte nicht zum Fälligkeitstermin gezahlt, besteht kein Anspruch auf Erteilung von Unterricht. Rückständige Entgelte werden beigetrieben.

§4 Entgelthöhe

a. Für Instrumental- und Gesangsunterricht, nachfolgend Hauptfachunterricht, werden die nachfolgenden Schuljahresentgelte festgelegt. Die monatlichen Beträge dienen nur der Information.

Regulär    

Einzelunterricht 30 Minuten: Schuljahresentgelt 660,00€  (entspricht monatlich 55,00€)

Einzelunterricht 45 Minuten: Schuljahresentgelt  900,00€ (entspricht monatlich 75,00€)

Gruppenunterricht 30 Minuten: Schuljahresentgelt 480,00€ (entspricht monatlich 40,00€)

Gruppenunterricht 45 Minuten: Schuljahresentgelt 600,00€ (entspricht monatlich 50,00€)


Ermäßigt   

Einzelunterricht 30 Minuten: Schuljahresentgelt 540,00€ (entspricht monatlich 45,00€)

Einzelunterricht 45 Minuten: Schuljahresentgelt 720,00€ (entspricht monatlich 60,00€)

Gruppenunterricht 30 Minuten: Schuljahresentgelt 420,00€ (entspricht monatlich 35,00€)

Gruppenunterricht 45 Minuten: Schuljahresentgelt 480,00€ (entspricht monatlich 40,00€)


b. Das Entgelt für die Teilnahme an den Kursen Baby-Musikgarten, Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, Instrumentale Vorstufe, Musiklehre, den Tanzkursen sowie den Ergänzungsfächern Korrepetition, Ensemble, Chor und Kammermusik beträgt 15,00€ je Monat/180€ je Jahr.

c. Zehnerkarte für Erwachsene: Das Entgelt beträgt für 10 Unterrichtseinheiten zu 30 Minuten 240€, zu 45 Minuten 300€. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr ab Rechnungslegung.

d. Die Musikschule ist berechtigt, nach Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist für jede Mahnung 5,00€ zu berechnen.

e. Entgelte für besondere Unterrichtsformen können gesondert vereinbart werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Musikschulleitung. 

§5 Benutzungsentgelte 

a. Für die Ausbildung an der Musikschule können musikschuleigene Instrumente benutzt werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht.

b. Die Höhe des jährlichen Benutzungsentgelts ist abhängig vom Instrumentenwert und entsteht mit der Überlassung des Instrumentes:

für die Wertgruppe I bis 500,00€  96,00€

für die Wertgruppe II bis 1000,00€  168,00€

für die Wertgruppe III über 1000,00€ 216,00€ 

c. Erfolgt die Überlassung und Rückgabe im Laufe eines Monats inmitten des Schuljahres, so ist der betreffende Monat voll entgeltpflichtig.

d. Für die Instrumentenüberlassung wird ein gesonderter Vertrag ausgefertigt.

e. Für die Überlassung von Instrumenten für besondere musikalische Aufgaben in den Kammermusikgruppen der Musikschule werden keine Entgelte erhoben.

§6 Ermäßigungen

a. Das ermäßigte Entgelt wird Minderjährigen, Lernenden an allgemeinbildenden Schulen, Auszubildenden, Studierenden und Schwerbehinderten gewährt.

b. Das Entgelt entfällt in den Kursen Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und Musiklehre sowie in den Ergänzungsfächern Korrepetition, Ensemble, Chor und Kammermusik, wenn die Person gleichzeitig Hauptfachunterricht wahrnimmt.

c. Nehmen mehrere minderjährige Familienangehörige am Instrumental- und Gesangsunterricht der Musikschule teil, beträgt die Familienermäßigung für den Zweiten 20 %, für den Dritten 40 %, für den Vierten und jeden weiteren Familienangehörigen 60 % des vollen Entgelts.

d. In sozialen Härtefällen können auf schriftlichen Antrag hin die Entgelte befristet für eine Hauptfachbelegung ermäßigt werden. Der Antrag ist mit einer Frist von einem Monat vor Beginn des zu ermäßigenden Unterrichtshalbjahres zu stellen. Über die Gewährung einer Ermäßigung entscheidet die Musikschulleitung.

e. Für die Belegung eines zweiten und jedes weiteren Hauptfaches wird eine Ermäßigung von jeweils 10 % des zutreffenden vollen Entgelts gewährt.

f. Die Musikschulleitung behält sich eine Förderung begabter Lernender vor.

g. Volljährige Lernende haben keinen Anspruch auf Ermäßigung und werden auch nicht bei der Berechnung von Ermäßigungen berücksichtigt.

§7 Unterrichtsversäumnisse und Unterrichtsausfall

a. Im Falle des Ausscheidens vor Ablauf des Schuljahres/Schulhalbjahres werden entstandene Entgelte für den Hauptfachunterricht nur dann zurückerstattet oder nicht erhoben, wenn zwingende Gründe vorliegen. In einem solchen Fall erfolgt die Rückerstattung oder Nichterhebung auf schriftlichen Antrag für jeden vollen Monat, in dem kein Unterricht wahrgenommen wurde. Die Entscheidung, ob ein zwingender Grund vorliegt, trifft die Musikschulleitung.

b. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Monate, an denen infolge Krankheit an keinem Tag am Unterricht teilgenommen werden konnte. Die Erkrankung ist durch ärztliches Attest nachzuweisen.

c. Fällt der Kurs- / Ergänzungsunterricht aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, öfter als vier Wochen in Folge aus, erfolgt auf schriftlichen Antrag eine Rückerstattung bzw. Nichterhebung der Entgelte.

d. Die Musikschule erteilt eine Mindeststundenzahl von 33 Unterrichtsstunden je Hauptfach in einem Musikschuljahr. Wird die Mindeststundenzahl aus Gründen, die die Musikschule zu vertreten hat, unterschritten, werden Entgelte für diese Unterrichtsstunden auf schriftlichen Antrag nicht erhoben. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

e. Lernende mit ansteckenden Krankheiten (z.B. Röteln, Masern, grippale Infekte, Grippe, Läuse etc.) werden nicht unterrichtet. 

§8 Abmeldungen und Beendigung des Unterrichts

a. Das Ausbildungsverhältnis kann grundsätzlich zum Ende eines Schulhalbjahres (31.01.) oder zum Schuljahresende (31.07.) durch schriftliche Abmeldung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beendet werden.

b. In begründeten Fällen kann das Ausbildungsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist während des Schuljahres beendet werden. Die Entscheidung, ob ein begründeter Fall vorliegt, trifft die Musikschulleitung.

c. Die Musikschule kann aus zwingenden personellen, räumlichen oder anderen organisatorischen Gründen das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen. Dies entbindet nicht von der Zahlungspflicht für bereits aufgelaufene Entgelte.

§9 Haftung

a. Die Musikschule haftet nicht für eingebrachte Gegenstände.

b. Benutzer haften für Schäden, die durch ihr Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden, gegenüber der Musikschule nach gesetzlichen Bestimmungen.

c. Eltern und sonstige gesetzliche Vertreter haften mit ihren Vertretenen gesamtschuldnerisch nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 10 Aufsicht und Versicherung

a. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

b. Die Lernenden sind verpflichtet, den Anordnungen der Lehrkräfte und der Musikschulleitung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.

c. Lernende der Musikschule sind während Veranstaltungen, die dem Schul- und Entgeltordnungszweck entsprechen, über die Musikschule unfallversichert.

§11 Veranstaltungen 

a. Veranstaltungen mit Lernenden der Musikschule sind einschließlich der notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler wird erwartet.

b. Die Musikschule ist berechtigt, Bild- und Schallaufzeichnungen von Lernenden anzufertigen und zu ihrem eigenen Bedarf und ihrer Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungspflicht besteht nicht.

§12 Salvatorische Klausel

a. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Schulordnung nicht berührt.

b. Der Vorstand der Regionalmusikschule Malchin e.V. verpflichtet sich jedoch, möglichst zeitnah die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, welche dem Sinn der unwirksamen am nächsten kommt, zu ersetzen.

§13 Inkrafttreten

Die Schul- und Entgeltordnung der Regionalmusikschule Malchin e.V. tritt ab 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig treten die Schulordnung und die Entgeltordnung der Regionalmusikschule Malchin e.V. vom 01.02.2017 außer Kraft.


Die Mitgliederversammlung des Vereins Regionalmusikschule Malchin e.V.

Malchin, den 19.03.2019